Das Konzept unserer Praxisklinik ermöglicht eine sehr individuelle Betreuung der Patienten. Wir garantieren Ihnen kurze Wartezeiten für einen Termin.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir in unserer Praxis grundsätzlich keine Alternativmedizin und Naturheilverfahren anbieten. Wir betreiben ausschließlich wissenschaftlich basierte und Leitlinien- orientierte („Schul-“) Medizin.
Werden in unserer Praxis auch gesetzlich versicherte Patienten behandelt?
Aktuell möglich ist für gesetzlich versicherte Patienten nur die
Mit dem Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte Sachsen vom 05.07.2023 konnten wir bis zum 30.06.2025 folgendes Spektrum an Untersuchungen und Erkrankungen direkt mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen:
Der Zulassungsausschuss für Ärzte Leipzig hat in seiner Sitzung im Mai 2025 die Fortführung der Behandlungsmöglichkeit von gesetzlich versicherten Patienten zur Endosonografie, wie in den Jahren 2016, 2018, 2020, 2022 wiederholt abgelehnt. Wir werden, wie in der Vergangenheit, Rechtsmittel beim Berufungsausschuss Ärzte Sachsen einlegen. Wir sind der guten Hoffnung, dass wir, wie in der Vergangenheit, vor dem Berufungsausschuss Ärzte Sachsen Erfolg haben werden und der negative Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Leipzig aufgehoben werden wird. Die aktuelle Entwicklung können Sie dann erneut auf unsere Homepage einsehen.
Für die meisten gesetzlich versicherten Patienten bleibt für die Behandlung bei uns lediglich der Weg als "Selbstzahler". Das Honorar für die Beratung und Behandlung wird dabei vollständig durch den Patienten selbst gezahlt. Das betrifft auch die privatärztliche Abrechnung externer Leistungserbringer (Labor, histologische Befundung Pathologie).
Informationen dazu erhalten Sie telefonisch oder direkt in der Praxis. Im Rahmen eines ausführlichen Aufklärungsgespräches erstellen wir auf Basis der gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine schriftliche Kostenschätzung über das voraussichtliche Honorar, welches Bestandteil des Behandlungsvertrages wird. Wir weisen darauf hin, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine gesetzliche Krankenversicherung nicht gegeben ist. Die Honorarschätzung betrifft auch Leistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten sind.